Der Gemeinderat der Gemeinde Wiedemar hat am 27.03.2008 auf Grund von
1. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S 159), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158)
2. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) und
3. §13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291)
die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr Wiedemar ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Wiedemar, Kölsa, Wiesenena und Klitschmar.
(2) Die Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wiedemar“, dem bei den Ortswehren der Name des Ortsteils beigefügt wird.
(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen in den Ortsfeuerwehren a) Jugendfeuerwehren und b) Alters- und Ehrenabteilungen
(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter.
§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und
- Nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktiven Abteilungen der Gemeindefeuerwehr sind:
- die Vollendung des 16. Lebensjahr
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst
- die charakterliche Eignung
- eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses bzw. Ortswehrleiters. Dies gilt nicht für den Übergang von der Jugendfeuerwehr in den aktiven Dienst. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder
- aud der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst kann enden, wenn der Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedenen Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die letzte ausgeübte Funktion erhalten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, in ihrer Ortswehr den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses sowie 2 Delegierte für die Hauptversammlung der Feuerwehr zu wählen.
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des §61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der in §17 dieser Satzung festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des §63 Abs. 2 SächsBRKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gemäß dem SächsBRKG gewissenhaft zu erfüllen.
Sie sind insbesodere verpflichtet:
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen
- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten
- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
(6) Die aktive Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihnen vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
§ 6 Jugendfeuerwehr der Gemeinde
(1) In die Jugenfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden, soweit sie die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird
- aus der Jugendfeuerwehr austritt
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder
Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde wird durch den Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Gemeindefeuerwehrausschusses bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart der Ortswehr wird durch den Ortswehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
§ 7 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.
(2) Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren wählen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Der Gemeindewehrleiter ist von der Ernennung in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
- Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung
- Gemeindefeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschuss
- Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitung
§ 10 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus dem Gemeindewehrleiter, den Ortswehrleitern, ihren Stellvertretern und zwei weiteren Delegierten, die jeweils durch die Ortsfeuerwehr zu bestimmen sind, zusammen.
(2) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der Kassenverwalter hat den Kassenbericht vorzutragen. Die Hauptversammlung beschließt über die Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Kassenverwalters.
(3) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammmlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern der Hauptversammlung und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(6) Für die Ortsfeuerwehrversammlung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Die Mitglieder der Ortsfeuerwehrhauptversammlung sind die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.
§ 11 Gemeindefeuerwehrausschuss, Ortsfeuerwehrausschuss
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, Ortswehrleitern.
(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Beratung sind vom Vorsitzendem mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit befasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht auf dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Ortswehrleiter, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Schriftführer und bis zu zwei weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern.
§ 12 Gemeindewehrleitung
(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter an.
(2) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden in der Hauptversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und Zustimmung des Gemeinderates vom Bürgermeister bestellt.
(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er ist insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken.
- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden
- die Tätigkeit der Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr gegenüber dem Bürgermeister hinzuwirken
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen
- bei der Ausbildung und beim Einsatz minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltungen der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(9) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
(11) Für die Ortswehrleitungen gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehren nach Weisung des Gemeindewehrleiters.
§ 13 Unterführer, Gerätewart
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen.
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgabe nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr selbständig zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.
§ 14 Schriftführer
(1) Der Schriftführer wird von der jeweiligen Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit- und Pressearbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich.
§ 15 Wahlen
(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihn benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß §12 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Gemeindewehrleitung ein.
(10) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
§ 16 Kameradschaftskasse
(1) Jede Ortsfeuerwehr ist berechtigt, eine Kasse für die Kameradschaftspflege und für die Durchführung von Veranstaltungen zu bilden.
(2) Sie besteht aus
- Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
- Erträgen aus Veranstaltungen,
- sonstigen Einnahmen,
- mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen
(3) Über die Verwendung der Mittel beschließt die Ortswehrleitung im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss (sofern vorhanden).
(4) Die Kameradschaftskasse ist jährlich einmal durch zwei Angehörige der Ortsfeuerwehr, die von der Ortsfeuerwehrversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu überprüfen.
§ 17 Aufwandsentschädigung
(1) Der Gemeindewehrleiter, seine Stellvertreter, die Ortswehrleiter, der stellvertretende Ortswehrleiter, der Jugendfeuerwehrwart und der Gerätewart erhalten eine Entschädigung.
(2) Die Höhe der Entschädigungssumme wird wie folgt festgesetzt:
Betrag (Euro) Gemeindewehrleiter 102,00 €/mtl. Stellv. Wehrleiter 51,00 €/mtl. Ortswehrleiter 25,00 €/mtl. Gemeindegerätewart 13,00 €/mtl. Gemeindejugendfeuerwehrwart 20,00 €/mtl.
(3) Die Entschädigung wird jeweils nur für die höchste eingenommene Dienststellung geleistet. Eine Mehrfachentschädigung ist nicht zulässig.
(4) Die Zahlung der Entschädigungssumme erfolgt rückwirkend vierteljährlich; für das 4. Quartal bis zum 15. Dezember.
Besteht der Aufwandsentschädigungsanspruch nicht für den vollen Kalendermonat, erfolgt die Zahlung in Teilbeträgen.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde vom 25.10.2001 außer Kraft.
Wiedemar, 27. März 2008
Bödemann
Der Bürgermeister
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